Satzung
update: 22.06.2011
 

Satzung als PDF downloadbar


Satzung und Jugendordnung

für den StadtSportVerband Freudenberg e.V.
Im Landessportbund Nordrhein – Westfalen e.V.


In der Fassung vom 28. Februar 1983
und Änderung vom 19. April 1985
und Änderung vom 26. April 2002
und Änderung zum 27. April 2007
und Änderung zum 8. April 2011

§1 Name – Sitz

1.1 Der StadtSportVerband Freudenberg e.V. (nachstehend SSV genannt), im Landessportbund Nordrhein – Westfalen e.V. (nachfolgend LSB NRW genannt) ist die Gemeinschaft der Sport-vereine im Stadtgebiet Freudenberg.
1.2 Der SSV Freudenberg e.V. wurde am 07.12.1970 gegründet. Er hat seinen Sitz in Freudenberg. Der SSV Freudenberg e.V. ist am 30.04.1971 bei dem Amtsgericht in Siegen unter der Nummer 1034 in das Vereinsregister eingetragen worden.

§2 Grundsätze der Tätigkeit

2.1 Der SSV Freudenberg e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
2.2 Der SSV Freudenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Der SSV Freudenberg e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SSV Freudenberg e.V., die über den Satzungsgemäßen Zweck hinausgehen. Mittel des SSV dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden.
2.6 Im Übrigen haben die Mitarbeiter und Vorstände des SSV Freudenberg e.V. einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon, Fachbücher, Kopier- und Druckkosten. Die Mitarbeiter und Vorstände haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
2.7 Der SSV Freudenberg e.V. tritt für einen manipulationsfreien Sport ein und lehnt jede Leistungen ab, die mit Hilfe von Doping erzielt werden.
Er lehnt jegliche Formen des Sports ab, die eine Verletzung oder Zerstörung von Mensch, Tier und Umwelt zur Folge haben, die mit Grenzerfahrungen und einem hohen Risiko für Leib und Leben verbunden sind oder die Autonomie des Sports, der Sporttreibenden und der Sportorganisationen durch politische, weltanschauliche oder wirtschaftliche Interessen gefährden.


§3 Zwecke

Zweck des SSV Freudenberg e.V. ist es
3.1 dafür einzutreten, dass allen in der Stadt Freudenberg Wohnenden die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu betreiben.
3.2 den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit.
3.3 den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber der Stadt Freudenberg, dem Landkreis Siegen und allen sonstigen staatlichen und privaten Stellen sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten und die damit zusammenhängende Fragen seiner Mitglieder zu regeln.


§4 Aufgaben

4.1 Die Aufgaben des SSV Freudenberg e.V. erstrecken sich auf die Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere auf diejenigen Bereiche, die zur Qualitätssicherung der Leistungen des organisierten Sports abzielen. Im Einzelnen gehören dazu:
a. Förderung des Breitensports nach dem Prinzip „Sport für alle“ und des Leistungssports einschließlich die Verbindung zum Schulsport,
b. Förderung, Koordination und Sicherung der Zusammenarbeit aller Sportvereine der Stadt Freudenberg
c. Unterstützung der Mitglieder durch Wahrnehmung der Interessenvertretung gegenüber Rat und Verwaltung der Stadt Freudenberg sowie der Öffentlichkeit, soweit nicht Wahrnehmung durch den Verein geboten.
d. Vertretung in Ausschüssen des Rates der Stadt Freudenberg
e. Mitwirkung bei der Verteilung der Zeiten für die Benutzung der Sport-und Übungsstätten in der Stadt Freudenberg
f. Beratung zuständiger Stellen im Rahmen des Sportstättenleitplanes
g. Beratung zuständiger Stellen im Rahmen der Förderung des Sportstättenbaus einschließlich deren Ausstattung und Unterhaltung
h. Bewertung und Abgabe der sportfachlichen Stellungnahme zu Anträgen der Vereine an die Stadt Freudenberg
i. Koordination bei der Planung, Organisation und Durchführung
ia) von Sportabzeichenaktionen
ib) von Stadtmeisterschaften in Kooperation mit Stadt und Vereinen
ic) von Sportlerehrungen in Kooperation mit der Stadt Freudenberg
id) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen
j. Information der Vereine über Aktivitäten des LSB/KSB/Vereine der Stadt Freudenberg
k. Förderung der Zusammenarbeit der Sportjugend mit Schulen und nicht staatlichen Organisationen im Sinne der Jugendhilfe
l. Verbesserung der internationalen Sportbeziehungen, z.B. im Rahmen von Städtepartnerschaften.


§5 Rechtsgrundlagen

5.1 Rechtsgrundlagen des SSV Freudenberg e.V. sind die Satzungen und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und verbindlich für den gesamten SSV Freudenberg e.V.
5.2 Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand des SSV Freudenberg e.V. vorliegen. Über den Termin der Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder frühzeitig schriftlich zu informieren mit dem Hinweis auf § 5.2 (2. Satz).
5.3 Ordnungen und ihre Änderungen werden – mit Ausnahme der Jugendordnung – von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
5.4 Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung. Ihr Beschluss und ihre Änderung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
5.5 Die übrigen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
5.6 Die Satzung und die Ordnung dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung und den Ordnungen des LSB NRW stehen.

§6 Mitgliedschaft

6.1 Dem SSV Freudenberg e.V. gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an.
6.1.1 Ordentliche Mitglieder sind die Sportvereine, die einer ordentlichen Mitgliedsorganisation
des LSB NRW als Mitglied angehören.
6.1.2 Außerordentliche Mitglieder sind sporttreibende Gruppen, die keiner Mitgliederorganisation des LSB NRW angehören.
6.1.3 Im Bereich der Sportjugend gibt es keine Unterscheidung zwischen ordentlichen und außer- ordentlichen Mitgliedern.
6.1.4 Voraussetzung für die Mitgliedschaft im SSV Freudenberg e.V. ist, dass das Mitglied
gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung ist.

§7 Aufnahme

7.1 mit der Aufnahme eines Sportvereins in eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederorganisation des LSB NRW ist der Sportverein grundsätzlich auch Mitglied des SSV Freu¬denberg e.V. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verein nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabeord¬nung ist.

§8 Austritt, Ausschluss, Auflösung

8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss einer Mitgliederorganisation aus dem LSB NRW sowie durch Auflösung des Vereins oder wenn der Verein nicht mehr gemeinnützig im Sinne der Abgabeordnung ist.
8.2 Der Austritt eines Mitgliedvereins ist mit vierteljährlicher Frist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mittels Einschreiben zugestellt worden sein.
8.3 Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§9 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

9.1 Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitglieder¬-versammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

9.2 Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand beratend an.
9.3 Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort eine beratende Stimme.

§10 Organe

10.1 Die Organe des SSV Freudenberg e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§11 Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung ist das obere Organ des SSV Freudenberg e.V. Sie bestimmt die Richtlinien, nimmt die Bereiche des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastung, be¬schließt den Haushaltsplan, setzt die Mitgliederbeiträge fest, tätigt die Wahlen und beschließt über Änderung der Satzung und über andere vorliegende Anträge.
11.2 Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Diese bestehen aus den De¬legierten der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsvereinen und der Sportjugend.
11.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens bis 30.4. eines jeden Jahres zusammen. Sie wird durch schriftliche Benachrichtigung der Mitgliedervereine mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin einberufen.
11.4 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens 8 Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung er-geht.
11.5 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine, der Vorstand und die Sportjugend.
11.6 Die ordentlichen Mitgliedsvereine haben je eine Stimme. Mitgliedsvereine mit über 100 Mitgliedern haben je weiteren angefangenen 100 Mitgliedern je eine Stimme mehr.
11.6.1 Jeder außerordentliche Mitgliedsverein hat eine Stimme (siehe §6 = 6.1.2). Die Sportgruppen der Verbände im Stadtgebiet gelten jeweils getrennt nach Konfessionen, als ein Verein.
11.6.2 Die Sportjugend hat eine Stimme.
11.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine stattfinden.
11.8 Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlich¬keitsfalle auf 2 Wochen verkürzt werden. Die Einladungen müssen schriftlich mit der Begründung erfolgen.
11.9 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
11.10 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen in der die Beschlüsse wörtlich zu protokollieren sind. Die Niederschrift wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftwart unterzeichnet.

§12 Vorstand

12.1 Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Freudenberg e.V. im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
12.2 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r)
c) Geschäftsführer(in)
d) Kassenwart(in)
e) Sportwart(in)
f) Koordinator(in) Vereine
g) dem/der Vorsitzenden der Sportjugend

Der Vorstand kann vorübergehend eine andere Aufgabenverteilung beschließen. Hierüber ist
in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand kann Beisitzer benennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Die Beisitzer
sind stimmberechtigt.

12.3 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
in den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl
- Vorsitzende(r)
- Geschäftsführer(in)
- Sportwart(in)
- dem/der Vorsitzenden der Sportjugend wird von der Mitgliederversammlung bestätigt
in den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl
- 2. Vorsitzende(r)
- Kassenwart(in)
- Koordinator(in) Vereine
12.4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Die Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers ins Amt. Wiederwahl ist zulässig.
12.5 Vorstand im Sinne von § 26 BGB und damit geschäftsführender Vorstand sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten den Stadtsportverband. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden soll.
12.6 Der Vorsitzende des SSV Freudenberg e.V. beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
12.7 Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben Sitz und Stimme in allen Gremien des SSV Freudenberg e.V.
12.8 Ausschüsse
12.8.1 Der Vorstand kann zur Beratung und Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einrichten.
Den Vorsitz soll jeweils ein Vorstandsmitglied oder ein/e vom Vorstand Beauftragte/r
innehaben.
12.8.2 Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
12.9 Haftungsbeschränkung für das Ehrenamt
Ehrenamtlich Tätige im SSV Freudenberg e.V. haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem SSV Freudenberg e.V., die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§13 Sportjugend

13.1 Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnung des SSV Freudenberg e.V. selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
Alles nähere regelt die Jugendordnung.

§14 Wirtschaftsführung

14.1 Für jedes Geschäftsjahr sind ein Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung aufzustellen, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
14.2 Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV Freudenberg e.V. können nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedsvereinen Beiträge erhoben werden.
14.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.
14.4 Kosten, die den Delegierten der Mitgliedsorganisationen bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Konferenzen entstehen, werden vom SSV Freudenberg nicht getragen.

§15 Rechnung – und Kassenprüfer

15.1 Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnung – und Kassenprüfung 2 Prüfer und bis zu
2 Stellvertreter. Bei jeder Wahl scheidet ein Prüfer aus.

§16 Abstimmung und Wahlen

16.1 Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
16.2 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Beschlüsse gemäß Ziffer 8.3 (Abschluss eines Mitgliedsvereins) bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des SSV Freudenberg e.V. bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
16.3 Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu übernehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu
übernehmen, schriftlich erklärt haben.
16.4 Für die Wahl des Vorsitzenden ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, erfolgt Stichwahl. Für diese und die übrigen Wahlen gilt einfache Stimmenmehrheit.

§17 Auflösung

17.1 Die Auflösung des SSV Freudenberg e.V. kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
17.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Stadt Freudenberg für gemeinnützige Zwecke von Turnen, Spiel und Sport zu überlassen. Dasselbe gilt, wenn der bisherige gemeinnützige Zweck des SSV Freudenberg e.V. wegfällt oder wenn der SSV Freudenberg e.V. aufgehoben wird.

§ 18 – Gültigkeit dieser Satzung, Schlussabstimmung

Diese Satzung wurde am 08. April 2011 in Freudenberg beschlossen und wird durch Eintragung in das Vereinsregister gültig.
Die bisherige gültige Satzung wird damit ungültig.

Jugendordnung

für den StadtSportVerband Freudenberg e.V.
Im Landessportbund Nordrhein – Westfalen e.V.

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. sind alle Jugendlichen der Vereine im SSV sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§2 Aufgaben

Die Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gestellung,
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
f) Pflege der Internationalen Verständigung.

§3 Organe

Organe der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. sind:
a) der Stadtjugendtag
b) der Stadtjugendausschuss

§4 Stadtjugendtag

Der Stadtjugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V.
Der ordentliche Stadtjugendtag findet jährlich statt.
Er ist 3 Wochen vorher vom Stadtjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vereine der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschluss des Stadtjugendausschusses muss ein außerordentlicher Stadtjugendtag innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen stattfinden. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zugeben.
Jede Vereinsjugendabteilung eines dem SSV Freudenberg e.V. angeschlossenen Vereins entsendet zum ordentlichen oder außerordentlichen Stadtjugendtag zwei stimmberechtigte Mitglieder.
Für je angefangene 50 jugendliche Mitglieder entsenden die Vereinsjugendabteilungen je ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied.
Der Stadtjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die gewählten Vertreter der Vereine der Stadtjugend des SSV Freudenberg e.V. und die Mitglieder des Stadtjugendausschuss haben je eine nicht übertragbare Stimme.
Aufgaben des Stadtjugendtages sind:

a) Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Stadtjugendausschusses,
c) Entgegennahme der Berichte und des Kassenbeschluss des Stadtjugendausschusses,
d) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V.,
e) Entlastung des Stadtjugendausschusses,
f) Wahl des Stadtjugendausschusses,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

§5 Stadtjugendausschuss

Der Stadtjugendausschuss des SSV Freudenberg e.V. besteht aus:

a) dem / der Vorsitzenden,
b) dem / der 2. Vorsitzenden,
c) bis zu 3 Beisitzern oder Beisitzerinnen,
d) einem weiblichen und einem männlichen Jugendvertreter, die im Zeitpunkt der Wahl noch nicht 20 Jahre alt sind.

Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen tätig sein.
In den Stadtjugendausschuss ist wählbar, wer Mitglied eines Vereins im SSV Freudenberg e.V. ist. Die Wahl erfolgt im Hinblick auf die Führung eines Arbeitsbereichs.
Die Mitglieder des Stadtjugendausschuss werden von dem Stadtjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Stadtjugendausschusses im Amt.
Der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses ist Mitglied des Vorstandes des SSV Freudenberg e.V. Im Verhinderungsfalle nimmt seine Aufgabe der /die 2.Vorsitzende wahr.
Der Stadtjugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des SSV Freudenberg e.V. zuständig. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSV Freudenberg, der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Stadtjugendtages.
Der Stadtjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Stadtjugendtag und dem Vorstand des SSV Freudenberg e.V. verantwortlich.
Die Sitzungen des Stadtjugendausschuss finden jeweils vierteljährlich statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Stadtjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfalle nimmt der/die 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden wahr.
Der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses vertritt die Interessen der Jugend des SSV Freudenberg e.V. nach innen und außen. Bei seiner Verhinderung nimmt der/die 2. Vorsitzende diese Aufgaben wahr.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Stadtjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Stadtjugendausschusses.


§6 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Stadtjugendtag oder von einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Stadtjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 


© -
miccelweb-2009
www.ssv-freudenberg.de
vor