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Satzung und Jugendordnung
für den StadtSportVerband Freudenberg
e.V.
Im Landessportbund Nordrhein – Westfalen e.V.
In der Fassung vom 28. Februar 1983
und Änderung vom 19. April 1985
und Änderung vom 26. April 2002
und Änderung zum 27. April 2007
und Änderung zum 8. April 2011
§1 Name – Sitz
1.1 Der StadtSportVerband Freudenberg e.V. (nachstehend
SSV genannt), im Landessportbund Nordrhein – Westfalen
e.V. (nachfolgend LSB NRW genannt) ist die Gemeinschaft
der Sport-vereine im Stadtgebiet Freudenberg.
1.2 Der SSV Freudenberg e.V. wurde am 07.12.1970 gegründet.
Er hat seinen Sitz in Freudenberg. Der SSV Freudenberg e.V.
ist am 30.04.1971 bei dem Amtsgericht in Siegen unter der
Nummer 1034 in das Vereinsregister eingetragen worden.
§2 Grundsätze der Tätigkeit
2.1 Der SSV Freudenberg e.V. ist parteipolitisch neutral.
Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
2.2 Der SSV Freudenberg e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
SSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Der SSV Freudenberg e.V. ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des SSV Freudenberg e.V., die über den Satzungsgemäßen
Zweck hinausgehen. Mittel des SSV dürfen nur für
die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden.
2.6 Im Übrigen haben die Mitarbeiter und Vorstände
des SSV Freudenberg e.V. einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon, Fachbücher,
Kopier- und Druckkosten. Die Mitarbeiter und Vorstände
haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
2.7 Der SSV Freudenberg e.V. tritt für einen manipulationsfreien
Sport ein und lehnt jede Leistungen ab, die mit Hilfe von
Doping erzielt werden.
Er lehnt jegliche Formen des Sports ab, die eine Verletzung
oder Zerstörung von Mensch, Tier und Umwelt zur Folge
haben, die mit Grenzerfahrungen und einem hohen Risiko für
Leib und Leben verbunden sind oder die Autonomie des Sports,
der Sporttreibenden und der Sportorganisationen durch politische,
weltanschauliche oder wirtschaftliche Interessen gefährden.
§3 Zwecke
Zweck des SSV Freudenberg e.V. ist es
3.1 dafür einzutreten, dass allen in der Stadt Freudenberg
Wohnenden die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen
Bedingungen Sport zu betreiben.
3.2 den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die
dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren
unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher
und gewichtiger werdenden Freizeit.
3.3 den Sport in überverbandlichen und überfachlichen
Angelegenheiten – auch gegenüber der Stadt Freudenberg,
dem Landkreis Siegen und allen sonstigen staatlichen und
privaten Stellen sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten
und die damit zusammenhängende Fragen seiner Mitglieder
zu regeln.
§4 Aufgaben
4.1 Die Aufgaben des SSV Freudenberg e.V. erstrecken sich
auf die Belange des Sports in der modernen Gesellschaft,
insbesondere auf diejenigen Bereiche, die zur Qualitätssicherung
der Leistungen des organisierten Sports abzielen. Im Einzelnen
gehören dazu:
a. Förderung des Breitensports nach dem Prinzip „Sport
für alle“ und des Leistungssports einschließlich
die Verbindung zum Schulsport,
b. Förderung, Koordination und Sicherung der Zusammenarbeit
aller Sportvereine der Stadt Freudenberg
c. Unterstützung der Mitglieder durch Wahrnehmung der
Interessenvertretung gegenüber Rat und Verwaltung der
Stadt Freudenberg sowie der Öffentlichkeit, soweit
nicht Wahrnehmung durch den Verein geboten.
d. Vertretung in Ausschüssen des Rates der Stadt Freudenberg
e. Mitwirkung bei der Verteilung der Zeiten für die
Benutzung der Sport-und Übungsstätten in der Stadt
Freudenberg
f. Beratung zuständiger Stellen im Rahmen des Sportstättenleitplanes
g. Beratung zuständiger Stellen im Rahmen der Förderung
des Sportstättenbaus einschließlich deren Ausstattung
und Unterhaltung
h. Bewertung und Abgabe der sportfachlichen Stellungnahme
zu Anträgen der Vereine an die Stadt Freudenberg
i. Koordination bei der Planung, Organisation und Durchführung
ia) von Sportabzeichenaktionen
ib) von Stadtmeisterschaften in Kooperation mit Stadt und
Vereinen
ic) von Sportlerehrungen in Kooperation mit der Stadt Freudenberg
id) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und
Vereinen
j. Information der Vereine über Aktivitäten des
LSB/KSB/Vereine der Stadt Freudenberg
k. Förderung der Zusammenarbeit der Sportjugend mit
Schulen und nicht staatlichen Organisationen im Sinne der
Jugendhilfe
l. Verbesserung der internationalen Sportbeziehungen, z.B.
im Rahmen von Städtepartnerschaften.
§5 Rechtsgrundlagen
5.1 Rechtsgrundlagen des SSV Freudenberg e.V. sind die
Satzungen und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner
Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht
im Widerspruch zur Satzung stehen und verbindlich für
den gesamten SSV Freudenberg e.V.
5.2 Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge
zur Satzungsänderung müssen 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung
bei dem Vorstand des SSV Freudenberg e.V. vorliegen. Über
den Termin der Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder
frühzeitig schriftlich zu informieren mit dem Hinweis
auf § 5.2 (2. Satz).
5.3 Ordnungen und ihre Änderungen werden – mit
Ausnahme der Jugendordnung – von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
5.4 Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung. Ihr Beschluss
und ihre Änderung bedürfen der Bestätigung
der Mitgliederversammlung.
5.5 Die übrigen Ordnungen sind nicht Bestandteil der
Satzung.
5.6 Die Satzung und die Ordnung dürfen nicht im Widerspruch
zur Satzung und den Ordnungen des LSB NRW stehen.
§6 Mitgliedschaft
6.1 Dem SSV Freudenberg e.V. gehören ordentliche und
außerordentliche Mitglieder an.
6.1.1 Ordentliche Mitglieder sind die Sportvereine, die
einer ordentlichen Mitgliedsorganisation
des LSB NRW als Mitglied angehören.
6.1.2 Außerordentliche Mitglieder sind sporttreibende
Gruppen, die keiner Mitgliederorganisation des LSB NRW angehören.
6.1.3 Im Bereich der Sportjugend gibt es keine Unterscheidung
zwischen ordentlichen und außer- ordentlichen Mitgliedern.
6.1.4 Voraussetzung für die Mitgliedschaft im SSV Freudenberg
e.V. ist, dass das Mitglied
gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige
Zwecke“ der Abgabenordnung ist.
§7 Aufnahme
7.1 mit der Aufnahme eines Sportvereins in eine ordentliche
oder außerordentliche Mitgliederorganisation des LSB
NRW ist der Sportverein grundsätzlich auch Mitglied
des SSV Freu¬denberg e.V. Das gilt nur dann nicht, wenn
der Verein nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabeord¬nung
ist.
§8 Austritt, Ausschluss, Auflösung
8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss
einer Mitgliederorganisation aus dem LSB NRW sowie durch
Auflösung des Vereins oder wenn der Verein nicht mehr
gemeinnützig im Sinne der Abgabeordnung ist.
8.2 Der Austritt eines Mitgliedvereins ist mit vierteljährlicher
Frist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich.
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mittels Einschreiben
zugestellt worden sein.
8.3 Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins kann nur durch
die Mitgliederversammlung erfolgen.
§9 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder
9.1 Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient
gemacht haben, können von der Mitglieder¬-versammlung
zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
9.2 Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand beratend
an.
9.3 Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen
einzuladen und haben dort eine beratende Stimme.
§10 Organe
10.1 Die Organe des SSV Freudenberg e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§11 Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung ist das obere Organ des
SSV Freudenberg e.V. Sie bestimmt die Richtlinien, nimmt
die Bereiche des Vorstandes und der Prüfer entgegen,
erteilt Entlastung, be¬schließt den Haushaltsplan,
setzt die Mitgliederbeiträge fest, tätigt die
Wahlen und beschließt über Änderung der
Satzung und über andere vorliegende Anträge.
11.2 Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Diese bestehen aus den De¬legierten der ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedsvereinen und der Sportjugend.
11.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich
nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens bis
30.4. eines jeden Jahres zusammen. Sie wird durch schriftliche
Benachrichtigung der Mitgliedervereine mindestens 4 Wochen
vor dem Tagungstermin einberufen.
11.4 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
schriftlich mit Begründung spätestens 8 Wochen
vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein. Später
eingehende Anträge können nur behandelt werden,
wenn ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung
er-geht.
11.5 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine, der Vorstand
und die Sportjugend.
11.6 Die ordentlichen Mitgliedsvereine haben je eine Stimme.
Mitgliedsvereine mit über 100 Mitgliedern haben je
weiteren angefangenen 100 Mitgliedern je eine Stimme mehr.
11.6.1 Jeder außerordentliche Mitgliedsverein hat
eine Stimme (siehe §6 = 6.1.2). Die Sportgruppen der
Verbände im Stadtgebiet gelten jeweils getrennt nach
Konfessionen, als ein Verein.
11.6.2 Die Sportjugend hat eine Stimme.
11.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines
Drittels der Mitgliedsvereine stattfinden.
11.8 Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung kann im Dringlich¬keitsfalle auf
2 Wochen verkürzt werden. Die Einladungen müssen
schriftlich mit der Begründung erfolgen.
11.9 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
11.10 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen in der die Beschlüsse wörtlich zu
protokollieren sind. Die Niederschrift wird vom 1. Vorsitzenden
oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftwart unterzeichnet.
§12 Vorstand
12.1 Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Freudenberg
e.V. im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend
ist.
12.2 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r)
c) Geschäftsführer(in)
d) Kassenwart(in)
e) Sportwart(in)
f) Koordinator(in) Vereine
g) dem/der Vorsitzenden der Sportjugend
Der Vorstand kann vorübergehend eine andere Aufgabenverteilung
beschließen. Hierüber ist
in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand kann Beisitzer benennen, die ihn in seiner
Arbeit unterstützen. Die Beisitzer
sind stimmberechtigt.
12.3 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
wie folgt gewählt:
in den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl
- Vorsitzende(r)
- Geschäftsführer(in)
- Sportwart(in)
- dem/der Vorsitzenden der Sportjugend wird von der Mitgliederversammlung
bestätigt
in den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl
- 2. Vorsitzende(r)
- Kassenwart(in)
- Koordinator(in) Vereine
12.4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für
die Dauer von 2 Jahren. Die Amtszeit endet mit der Wahl
des Nachfolgers ins Amt. Wiederwahl ist zulässig.
12.5 Vorstand im Sinne von § 26 BGB und damit geschäftsführender
Vorstand sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter
denen sich der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden
muss, vertreten den Stadtsportverband. Im Innenverhältnis
gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig werden soll.
12.6 Der Vorsitzende des SSV Freudenberg e.V. beruft die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein
und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2.
Vorsitzende.
12.7 Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben Sitz
und Stimme in allen Gremien des SSV Freudenberg e.V.
12.8 Ausschüsse
12.8.1 Der Vorstand kann zur Beratung und Vorbereitung seiner
Beschlüsse Ausschüsse einrichten.
Den Vorsitz soll jeweils ein Vorstandsmitglied oder ein/e
vom Vorstand Beauftragte/r
innehaben.
12.8.2 Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen
der Bestätigung durch den Vorstand.
12.9 Haftungsbeschränkung für das Ehrenamt
Ehrenamtlich Tätige im SSV Freudenberg e.V. haften
für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem SSV Freudenberg e.V., die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§13 Sportjugend
13.1 Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen
der Satzung und Ordnung des SSV Freudenberg e.V. selbständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
Alles nähere regelt die Jugendordnung.
§14 Wirtschaftsführung
14.1 Für jedes Geschäftsjahr sind ein Haushaltsvoranschlag
und die Jahresrechnung aufzustellen, die vom Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
14.2 Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV Freudenberg
e.V. können nach Beschluss der Mitgliederversammlung
von den Mitgliedsvereinen Beiträge erhoben werden.
14.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.
14.4 Kosten, die den Delegierten der Mitgliedsorganisationen
bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Konferenzen
entstehen, werden vom SSV Freudenberg nicht getragen.
§15 Rechnung – und Kassenprüfer
15.1 Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnung
– und Kassenprüfung 2 Prüfer und bis zu
2 Stellvertreter. Bei jeder Wahl scheidet ein Prüfer
aus.
§16 Abstimmung und Wahlen
16.1 Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt
ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
16.2 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie
Beschlüsse gemäß Ziffer 8.3 (Abschluss eines
Mitgliedsvereins) bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung
des SSV Freudenberg e.V. bedarf der Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen.
16.3 Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim
durchzuführen. Wird für ein Amt nur eine Person
vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu übernehmen,
so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen
vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende
können gewählt werden, sofern sie vorher ihre
Bereitschaft, das Amt zu
übernehmen, schriftlich erklärt haben.
16.4 Für die Wahl des Vorsitzenden ist absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht,
erfolgt Stichwahl. Für diese und die übrigen Wahlen
gilt einfache Stimmenmehrheit.
§17 Auflösung
17.1 Die Auflösung des SSV Freudenberg e.V. kann nur
durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu
der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin
der Versammlung ergehen muss. Die Einladung muss den Antrag
auf Auflösung mit Begründung enthalten.
17.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen
ist der Stadt Freudenberg für gemeinnützige Zwecke
von Turnen, Spiel und Sport zu überlassen. Dasselbe
gilt, wenn der bisherige gemeinnützige Zweck des SSV
Freudenberg e.V. wegfällt oder wenn der SSV Freudenberg
e.V. aufgehoben wird.
§ 18 – Gültigkeit
dieser Satzung, Schlussabstimmung
Diese Satzung wurde am 08. April 2011 in Freudenberg beschlossen
und wird durch Eintragung in das Vereinsregister gültig.
Die bisherige gültige Satzung wird damit ungültig.
Jugendordnung
für den StadtSportVerband Freudenberg
e.V.
Im Landessportbund Nordrhein – Westfalen e.V.
§1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Sportjugend des SSV Freudenberg
e.V. sind alle Jugendlichen der Vereine im SSV sowie alle
im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§2 Aufgaben
Die Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. führt und
verwaltet sich selbstständig und entscheidet über
die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. sind unter
Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen
Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation
der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung
der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und
zeitgemäßer Gestellung,
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
f) Pflege der Internationalen Verständigung.
§3 Organe
Organe der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. sind:
a) der Stadtjugendtag
b) der Stadtjugendausschuss
§4 Stadtjugendtag
Der Stadtjugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend
des SSV Freudenberg e.V.
Der ordentliche Stadtjugendtag findet jährlich statt.
Er ist 3 Wochen vorher vom Stadtjugendausschuss unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels
der Vereine der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. oder
eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschluss des Stadtjugendausschusses
muss ein außerordentlicher Stadtjugendtag innerhalb
von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen stattfinden.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zugeben.
Jede Vereinsjugendabteilung eines dem SSV Freudenberg e.V.
angeschlossenen Vereins entsendet zum ordentlichen oder
außerordentlichen Stadtjugendtag zwei stimmberechtigte
Mitglieder.
Für je angefangene 50 jugendliche Mitglieder entsenden
die Vereinsjugendabteilungen je ein weiteres stimmberechtigtes
Mitglied.
Der Stadtjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die
Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten
Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter
auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Die gewählten Vertreter der Vereine der Stadtjugend
des SSV Freudenberg e.V. und die Mitglieder des Stadtjugendausschuss
haben je eine nicht übertragbare Stimme.
Aufgaben des Stadtjugendtages sind:
a) Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit
des Stadtjugendausschusses,
c) Entgegennahme der Berichte und des Kassenbeschluss des
Stadtjugendausschusses,
d) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V.,
e) Entlastung des Stadtjugendausschusses,
f) Wahl des Stadtjugendausschusses,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
§5 Stadtjugendausschuss
Der Stadtjugendausschuss des SSV Freudenberg e.V. besteht
aus:
a) dem / der Vorsitzenden,
b) dem / der 2. Vorsitzenden,
c) bis zu 3 Beisitzern oder Beisitzerinnen,
d) einem weiblichen und einem männlichen Jugendvertreter,
die im Zeitpunkt der Wahl noch nicht 20 Jahre alt sind.
Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen
Funktionen tätig sein.
In den Stadtjugendausschuss ist wählbar, wer Mitglied
eines Vereins im SSV Freudenberg e.V. ist. Die Wahl erfolgt
im Hinblick auf die Führung eines Arbeitsbereichs.
Die Mitglieder des Stadtjugendausschuss werden von dem Stadtjugendtag
für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
des Stadtjugendausschusses im Amt.
Der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses ist Mitglied
des Vorstandes des SSV Freudenberg e.V. Im Verhinderungsfalle
nimmt seine Aufgabe der /die 2.Vorsitzende wahr.
Der Stadtjugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten
des SSV Freudenberg e.V. zuständig. Er erfüllt
seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSV Freudenberg,
der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung sowie
der Beschlüsse des Stadtjugendtages.
Der Stadtjugendausschuss ist für seine Beschlüsse
dem Stadtjugendtag und dem Vorstand des SSV Freudenberg
e.V. verantwortlich.
Die Sitzungen des Stadtjugendausschuss finden jeweils vierteljährlich
statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Stadtjugendausschusses
ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfalle
nimmt der/die 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden
wahr.
Der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses vertritt die
Interessen der Jugend des SSV Freudenberg e.V. nach innen
und außen. Bei seiner Verhinderung nimmt der/die 2.
Vorsitzende diese Aufgaben wahr.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann
der Stadtjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Die
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Stadtjugendausschusses.
§6 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem
ordentlichen Stadtjugendtag oder von einem speziell zu diesem
Zweck einberufenen Stadtjugendtag beschlossen werden. Sie
bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
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