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SATZUNG und JUGENDORDNUNG
für den StadtSportVerband Freudenberg e.V.
Im Landessportbund Nordrhein – Westfalen e.V.
In der Fassung vom 28. Februar 1983
und Änderung vom 19.April 1985
und Änderung vom 26.April 2002
und
Änderung vom 27.April 2007
§1 Name – Sitz
1.1 Der StadtSportVerband Freudenberg e.V.
(nachstehend SSV genannt), im Landessportbund Nordrhein
– Westfalen e.V. (nachfolgend LSB NRW genannt) ist
die Gemeinschaft der Sportvereine im Stadtgebiet Freudenberg.
1.2 Der SSV Freudenberg e.V. wurde am 07.12.1970 gegründet.
Er hat seinen Sitz in Freudenberg. Der SSV Freudenberg e.V.
ist am 30.04.1971 bei dem Amtsgericht in Siegen unter der
Nummer 1034 in das Vereinsregister eingetragen worden.
§2 Grundsätze der Tätigkeit
2.1 Der SSV Freudenberg e.V. ist parteipolitisch
neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
2.2 Der SSV Freudenberg e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des zweiten
Teils, dritter Abschnitt der Abgabeordnung von 1977, §
51 ff A0. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des SSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Der SSV Freudenberg e.V. ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3 Zwecke
Zweck des SSV Freudenberg e.V. ist es
3.1 dafür einzutreten, dass allen
in der Stadt Freudenberg Wohnenden die Möglichkeit
gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Leibesübungen
zu betreiben.
3.2 den Sport in jeder Beziehung zu fördern
und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren
unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher
und gewichtiger werdenden Freizeit.
3.3 den Sport in überverbandlichen
und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber
der Stadt Freudenberg, dem Landkreis Siegen und allen sonstigen
staatlichen und privaten Stellen sowie in der Öffentlichkeit
zu vertreten und die damit zusammenhängende Fragen
seiner Mitglieder zu regeln.
§4 Aufgaben
4.1 Die Aufgaben des SSV Freudenberg e.V.
erstrecken sich auf die Belange des Sports in der modernen
Gesellschaft, insbesondere auf die Bereiche wie:
a) Sport für Alle, Breiten – und Leistungssport
b) Mitarbeiterschulung
c) Sport in der Freizeit, Jedermannsport
d) Bildung und Erziehung
e) Sport – und Leistungsabzeichen
f) Gesundheit , Soziales und Versicherungsschutz
g) Umwelt – und Umweltschutz
h) Sportstätten
i) Öffentlichkeitsarbeit
§5 Rechtsgrundlagen
5.1 Rechtsgrundlagen des SSV Freudenberg
e.V. sind die Satzungen und Ordnungen, die er zur Durchführung
seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen
nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und verbindlich
für den gesamten SSV Freudenberg e.V.
5.2 Satzungsänderungen können
nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen
8 Wochen vor der Mitgliederversammlung
bei dem Vorstand des SSV Freudenberg e.V. vorliegen.
Über den Termin der Jahreshauptversammlung
sind die Mitglieder frühzeitig schriftlich zu informierren
mit dem Hinweis auf §5.2 (Satz 2).
5.3 Ordnungen und ihre Änderungen
werden – mit Ausnahme der Jugendordnung – von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen.
5.4 Die Jugendordnung ist Bestandteil der
Satzung. Ihr Beschluss und ihre Änderung bedürfen
der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
5.5 Die übrigen Ordnungen sind nicht
Bestandteil der Satzung.
5.6 Die Satzung und die Ordnung dürfen
nicht im Widerspruch zur Satzung und den Ordnungen des LSB
NRW stehen.
§6 Mitgliedschaft
6.1 Dem SSV Freudenberg e.V. gehören
ordentliche und außerordentliche Mitglieder an.
6.1.1 Ordentliche Mitglieder sind die Sportvereine,
die einer ordentlichen Mitgliedsorganisation des LSB NRW
als Mitglied angehören.
6.1.2 Außerordentliche Mitglieder
sind sporttreibende Gruppen, die keiner Mitgliederorganisation
des LSB NRW angehören.
6.1.3 Im Bereich der Sportjugend gibt es
keine Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern.
6.1.4 Voraussetzung für die Mitgliedschaft
im SSV Freudenberg e.V. ist, dass das Mitglied gemeinnützig
im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung ist.
§7 Aufnahme
7.1 mit der Aufnahme eines Sportvereins
in eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederorganisation
des LSB NRW ist der Sportverein grundsätzlich auch
Mitglied des SSV Freudenberg e.V. Das gilt nur dann nicht,
wenn der Verein nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabeordnung
ist.
§8 Austritt, Ausschluss, Auflösung
8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt
oder Ausschluss einer Mitgliederorganisation aus dem LSB
NRW sowie durch Auflösung des Vereins oder wenn der
Verein nicht mehr gemeinnützig im Sinne der Abgabeordnung
ist.
8.2 Der Austritt eines Mitgliedvereins
ist mit vierteljährlicher Frist nur zum Ende des Geschäftsjahr
möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand
mittels Einschreiben zugestellt worden sein.
8.3 Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins
kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
§9 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder
9.1 Persönlichkeiten, die sich um
den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung
zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
9.2 Der Ehrenvorsitzende gehört dem
Vorstand beratend an.
9.3 Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen
einzuladen und haben dort eine beratende Stimme.
§10 Organe
10.1 Die Organe des SSV Freudenberg e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§11 Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung ist das
obere Organ des SSV Freudenberg e.V. Sie bestimmt die Richtlinien,
nimmt die Bereiche des Vorstandes und der Prüfer entgegen,
erteilt Entlastung, beschließt den Haushaltsplan,
setzt die Mitgliederbeiträge fest, tätigt die
Wahlen und beschließt über Änderung der
Satzung und über andere vorliegende Anträge.
11.2 Es gibt ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen. Diese bestehen aus den Delegierten
der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsvereinen
und der Sportjugend.
11.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung
tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres,
spätestens bis 30.4. eines jeden Jahres zusammen. Sie
wird durch schriftliche Benachrichtigung der Mitgliedervereine
mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin einberufen.
11.4 Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen schriftlich mit Begründung spätestens
8 Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht
sein. Später eingehende Anträge können nur
behandelt werden, wenn ein entsprechender Beschluss der
Mitgliederversammlung ergeht.
11.5 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine,
der Vorstand und die Sportjugend.
11.6 Die ordentlichen Mitgliedsvereine
haben je eine Stimme. Mitgliedsvereine mit über 100
Mitglieder haben je weitere angefangenen 100 Mitglieder
je eine Stimme mehr.
11.6.1 Jeder außerordentliche Mitgliedsverein
hat eine Stimme ( siehe §6 = 6.1.2 ). Die Sportgruppen
der Verbände im Stadtgebiet gelten jeweils getrennt
nach Konfessionen, als ein Verein.
11.6.2 Die Sportjugend hat eine Stimme.
11.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag
eines Drittels der Mitgliedsvereine stattfinden.
11.8 Die Frist für die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann
im Dringlichkeitsfalle auf 2 Wochen verkürzt werden.
Die Einladungen müssen schriftlich mit der Begründung
erfolgen.
11.9 Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten
beschlussfähig.
11.10 Über jede Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen in der die Beschlüsse
wörtlich zu protokollieren sind. Die Niederschrift
wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vor sitzenden und dem
Schriftwart unterzeichnet.
§12 Vorstand
12.1 Der Vorstand erfüllt die Aufgaben
des SSV Freudenberg e.V. im Rahmen und im Sinne der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
anwesend ist.
12.2 Der Vorstand setzt sich wie folgt
zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftwart
e) Sportwart
f) Frauenwart/in
g) Jugendwart
h) Sportabzeichenobmann
i) Presse – und Sozialwart
j) Bildungsbeauftragten
k) 1. Beisitzer
l) 2. Beisitzer
m) 3. Beisitzer
12.3 Die Vorstandsmitglieder werden durch
die Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
in den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl
der 1. Vorsitzende
der Schriftwart
der Frauenwart / in
der Jugendwart
der Bildungsbeauftragte
der jeweils 1. und 3. Beisitzer
in den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl
der 2. Vorsitzende
der Kassenwart
der Sportwart
der Sportabzeichenobmann
der Presse – und Sozialwart
der jeweils 2. Beisitzer
12.4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt
jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Die Amtszeit endet
mit der Wahl des Nachfolgers ins Amt. Wiederwahl ist zulässig.
12.5 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
und damit geschäftsführender Vorstand
sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Kassenwart.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten
den Stadtsportverband. Im Innenverhältnis gilt, dass
der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
tätig werden soll.
12.6 Der Vorsitzende des SSV Freudenberg
e.V. beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung
ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der
2. Vorsitzende.
12.7 Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
haben Sitz und Stimme in allen Gremien des SSV Freudenberg
e.V.
§13 Sportjugend
13.1 Die Sportjugend führt und verwaltet
sich im Rahmen der Satzung und Ordnung des SSV Freudenberg
e.V. selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung
der ihr zufließenden Mittel.
Alles nähere regelt die Jugendordnung
§14 Wirtschaftsführung
14.1 Für jedes Geschäftsjahr
sind ein Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung aufzustellen,
die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen sind.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
14.2 Für die Erfüllung der Aufgaben
des SSV Freudenberg e.V. können nach Beschluss der
Mitgliederversammlung von den Mitgliedsvereinen Beiträge
erhoben werden.
§15 Rechnungs – und Kassenprüfer
15.1 Die Mitgliederversammlung wählt
zur Rechnungs – und Kassenprüfung 2 Prüfer
und bis zu 2 Stellvertreter. Bei jeder Wahl scheidet ein
Prüfer aus.
§16 Abstimmung und Wahlen
16.1 Beschlüsse werden, soweit nichts
anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
16.2 Beschlüsse über Satzungsänderungen
sowie Beschlüsse gemäß Ziffer 8.3 (Abschluss
eines Mitgliedsvereins) bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss
über die Auflösung des SSV Freudenberg e.V. bedarf
der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
16.2 Wahlen sind grundsätzlich schriftlich
und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur
eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu
übernehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung
mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt
wird. Abwesende können gewählt werden, sofern
sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu
übernehmen, schriftlich erklärt haben.
16.4 Für die Wahl des Vorsitzenden
ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wird diese nicht erreicht, erfolgt Stichwahl. Für diese
und die übrigen Wahlen gilt einfache Stimmenmehrheit.
§17 Auflösung
17.1 Die Auflösung des SSV Freudenberg
e.V. kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung
erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen
vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Die Einladung
muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
17.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung
vorhandene Vermögen ist der Stadt Freudenberg für
gemeinnützige Zwecke von Turnen, Spiel und Sport zu
überlassen. Dasselbe gilt, wenn der bisherige gemeinnützige
Zweck des SSV Freudenberg e.V. wegfällt oder wenn der
SSV Freudenberg e.V. aufgehoben wird.
JUGENDORDNUNG
für den StadtSportVerband Freudenberg
e.V.
Im Landessportbund Nordrhein – Westfalen e.V.
§1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Sportjugend des SSV Freudenberg
e.V. sind alle Jugendlichen der Vereine im SSV sowie alle
im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§2 Aufgaben
Die Sportjugend des SSV Freudenberg e.V.
führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet
über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Sportjugend des SSV Freudenberg
e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der
Jugendarbeit,
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen
Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation
der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung
der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusam-menhänge,
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und
zeitgemäßer Gesellung,
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
f) Pflege der Internationalen Verständigung.
§3 Organe
Organe der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. sind:
a) der Stadtjugendtag
b) der Stadtjugendausschuss
§4 Stadtjugendtag
Der Stadtjugendtag ist das oberste Organ
der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V. Der ordentliche
Stadtjugendtag findet jährlich statt.
Er ist 3 Wochen vorher vom Stadtjugendausschuss
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf Antrag
eines Drittels der Vereine der Sportjugend des SSV Freudenberg
e.V. oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschluss
des Stadtjugendausschusses muss ein außerordentlicher
Stadtjugendtag innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist
von 8 Tagen stattfinden. Die Tagesordnung ist mit der Einladung
bekannt zugeben.
Jede Vereinsjugendabteilung eines dem SSV
Freudenberg e.V. angeschlossenen Vereins entsendet zum ordentlichen
oder außerordentlichen Stadtjugendtag zwei stimmberechtigte
Mitglieder.
Für je angefangene 50 jugendliche Mitglieder entsenden
die Vereinsjugendabteilungen je ein weiteres stimmberechtigte
Mitglied.
Der Stadtjugendtag wird beschlussunfähig,
wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten
Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter
auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Wahlen und Abstimmungen genügt
die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die gewählten Vertreter der Vereine der Stadtjugend
des SSV Freudenberg e.V. und die Mitglieder des Stadtjugendausschuss
haben je eine nicht übertragbare Stimme.
Aufgaben des Stadtjugendtages sind:
a) Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit
des Stadtjugendausschusses,
c) Entgegennahme der Berichte und des Kassenbeschluss des
Stadtjugendausschusses,
d) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
der Sportjugend des SSV Freudenberg e.V.,
e) Entlastung des Stadtjugendausschusses,
f) Wahl des Stadtjugendausschusses,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
§5 Stadtjugendausschuss
Der Stadtjugendausschuss des SSV Freudenberg
e.V. besteht aus:
a) dem / der Vorsitzenden,
b) dem / der 2. Vorsitzenden,
c) bis zu 3 Beisitzern oder Beisitzerinnen,
d) einem weiblichen und einem männlichen Jugendvertreter,
die im Zeitpunkt der Wahl noch nicht 20 Jahre alt sind.
Als Beisitzer können auch Personen
mit speziellen Funktionen tätig sein.
In den Stadtjugendausschuss ist wählbar,
wer Mitglied eines Vereins im SSV Freudenberg e.V. ist.
Die Wahl erfolgt im Hinblick auf die Führung eines
Arbeitsbereichs.
Die Mitglieder des Stadtjugendausschuss
werden von dem Stadtjugendtag für 2 Jahre gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl des Stadtjugendausschusses im
Amt.
Der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses
ist Mitglied des Vorstandes des SSV Freudenberg e.V. Im
Verhinderungsfalle nimmt seine Aufgabe der/die 2.Vorsitzende
wahr.
Der Stadtjugendausschuss ist für alle
Jugendangelegenheiten des SSV Freudenberg e.V. zuständig.
Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des
SSV Freudenberg, der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung
sowie der Beschlüsse des Stadtjugendtages.
Der Stadtjugendausschuss ist für seine
Beschlüsse dem Stadtjugendtag und dem Vorstand des
SSV Freudenberg e.V. verantwortlich.
Die Sitzungen des Stadtjugendausschuss
finden jeweils vierteljährlich statt. Auf Antrag der
Hälfte der Mitglieder des Stadtjugendausschusses ist
vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfalle
nimmt der/die 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden
wahr.
Der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses
vertritt die Interessen der Jugend des SSV Freuden-berg
e.V. nach innen und außen. Bei seiner Verhinderung
nimmt der/die 2. Vorsitzende diese Aufgaben wahr.
Zur Planung und Durchführung besonderer
Aufgaben kann der Stadtjugendausschuss Unteraus-schüsse
bilden. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung
des Stadtjugendausschusses.
§6 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können
nur von dem ordentlichen Stadtjugendtag oder von einem speziell
zu diesem Zweck einberufenen Stadtjugendtag beschlossen
werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
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